30.01.2025 | Rechtliche Grundlagen

Alleinarbeit

Alleinarbeit bedeutet – dass eine Person alleine arbeitet, ohne dass jemand in der Nähe ist, der helfen kann – in Fachsprache „außerhalb der Ruf- und Sichtweite“. In vielen Fällen ist das kein Problem für die Arbeitssicherheit. Es gibt jedoch Regeln, die bestimmen, wann man nicht alleine arbeiten darf. Dies gilt besonders für gefährliche Arbeitsplätze wie Dächer oder Fassaden, wo das Unfallrisiko hoch ist und besondere Schutzmaßnahmen nötig sind.

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An gefährlichen Arbeitsplätzen zählt jede Sekunde. Deshalb ist es unerlässlich, dass bei hohem Risiko immer mindestens zwei Personen zusammenarbeiten.

Thema Alleinarbeit und Absturzsicherungen bei PV-Anlagen

Grundsätzlich klingt der Begriff Alleinarbeit nicht bedrohlich. Dennoch ist es wichtig, das Gefahrenpotenzial differenziert zu betrachten. Es gibt Arbeitsbereiche, bei denen es unbedenklich ist, wenn arbeitende Personen alleine tätig sind und niemand in der Nähe ist, der helfen könnte. Das ist jedoch nicht immer der Fall.

Bei Arbeiten wo ein erhöhtes Absturz- und Sicherheitsrisiko besteht, wie zB am Dach, an Fassaden, bei PV-Anlagen in erhöhter Lage, Windkraftanlagen oder auch in Schächten bzw. engen Räumen, ist Alleinarbeit – trotz vorhandener Absturzsicherungen – oft verboten. In solchen Situationen müssen verunfallte Personen nämlich schnell gerettet und medizinisch versorgt werden, da es um Leben und Tod gehen kann. Und dazu benötigt es zumindest eine Person, die die Rettung rasch initiieren kann.

 

5 Problemfelder der Alleinarbeit

Die Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen ohne geeignete Schutzmaßnahmen ist nicht zu unterschätzen. Angstfreie Persönlichkeiten helfen nur bedingt. Die folgenden Beispiele zeigen die Notwendigkeit von Vorgaben zur Sicherheit für eine allein arbeitende Person.

  • Mangelnde Notfallunterstützung: Im Falle eines Unfalls oder einer Notsituation gibt es unmittelbar keine unterstützende Person. Ist die verletzte Person für einen längeren Zeitraum allein, kann es zu schweren Verletzungen kommen. 
  • Begrenzte Rettungsmöglichkeiten: Ohne Unterstützung kann es schwierig sein, aus einer gefährlichen Situation zu entkommen oder auf Hilfe zu warten.
  • Fehlende Überwachung: Eine zweite Person kann unter anderem auf potenzielle Gefahren hinweisen. Oft kommt es vor, dass Risiken übersehen werden oder sich die Arbeitsbedingungen unvorhergesehen verschlechtern.
  • Einschränkung bei bestimmten Aufgaben: Etwa beim Tragen von schweren Lasten oder beim Montieren von großen Komponenten stößt ein alleinarbeitender Mensch auf Hindernisse.
  • Psychologische Belastung: Alleinarbeitsplätze in gefährlichen Umgebungen können zu einem erhöhten Stress- und Angstniveau führen, da es keine Kollegen zur Unterstützung oder zum Austausch gibt. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen die Arbeit unter Zeitdruck steht oder komplexe Aufgaben bewältigt werden müssen.

 

Gefährdungsstufen und Beispiele von Alleinarbeit

Der Begriff Alleinarbeit wird auch anhand von unterschiedlichen Gefährdungsstufen bewertet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) beispielsweise unterscheidet hier drei Kategorien:

  • Geringe Gefährdung: In diesem Fall geht man davon aus, dass im Zuge der Arbeiten nur geringe Verletzungen der allein arbeitenden Personen zu erwarten sind. Zum Beispiel Büroarbeiten.
  • Erhöhte Gefährdung: Diese Kategorie umfasst Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätze, bei denen die betroffenen Mitarbeiter sich bereits erheblich verletzen können und sie selbst mitunter nicht mehr uneingeschränkt handlungsfähig sind. Zum Beispiel Maschinenarbeiten in einem Tischlereibetrieb. Hier kann eine verzögerte Hilfeleistung und somit die Alleinarbeit noch zulässig sein.
  • Kritische Gefährdung (in Österreich „hohe Gefahr“): Als kritisch wird die Alleinarbeit dann bewertet, wenn die Arbeitskraft im Notfall schwere Verletzungen davontragen könnte und möglicherweise auch das Bewusstsein verliert. Dies kann bei einem Absturz aus großer Höhe passieren. Die maximale Zeitspanne bis zur notwendigen Hilfeleistung beträgt hier nur wenige Minuten, daher ist Alleinarbeit hier unzulässig!

 

Bei der Beurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes spielen aber nicht nur die Gefährdungsstufen bzw. das potenzielle Schadenausmaß (Schweiz – Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/SUVA) eine elementare Rolle, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Notfall mit zum Teil schweren Verletzungen entstehen kann. Die Evaluierung bzw. besondere Gefährdungsbeurteilung von Alleinarbeit ist daher essenziell. Siehe dazu weiterführend auch Wikibeitrag Gefährdungsbeurteilung.

Rasche und effektive Hilfeleistung

Eines der Hauptprobleme im Zusammenhang mit Alleinarbeit ist eine rasche und effektive Hilfeleistung inklusive Erster Hilfe bei Unfällen oder Schadensfällen. Denn ohne eine solche kann es bei den Betroffenen neben akuten physischen Gefahren bzw. schon erfolgten Verletzungen auch zu psychischen Begleitbelastungen (Überforderung, Isolationsgefühle, Angst) kommen.

Bei der Ermittlung der maximalen Zeitspanne bis zur ersten Hilfe sind nicht nur die jeweiligen Arbeitsbedingungen selbst, sondern auch etwaige andere Umgebungsfaktoren wie Hitze, Kälte bzw. die Witterung zu berücksichtigen. Sie gehören definitiv zu den potenziell belastenden Parametern und können für sich schon ein großes Risikopotenzial darstellen.

In einem Absturzszenario ist es nötig, dass die helfende Person nach dem definierten Rettungskonzept vorgeht. Jede Sekunde zählt.

Gefährliche Arbeitsplätze nur zu zweit

Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass es für arbeitende Personen eine mentale Stütze ist, wenn sie nicht allein arbeiten – besonders an exponierten Arbeitsplätzen mit hohem Sicherheitsrisiko oder Absturzgefahr. Dies gilt insbesondere für Arbeiten an der Gebäudehülle, Infrastrukturen, aber auch bei Tätigkeiten in der produzierenden Industrie, bei beispielsweise technischen Großanlagen.

An solchen gefährlichen Arbeitsplätzen sind professionelle und zertifizierte Absturzsicherungen rechtlich vorgeschrieben. Aufgrund der hohen Gefahr arbeiten daher aus Sicherheitsgründen immer mindestens zwei Personen zusammen – Alleinarbeit ist per se nicht zulässig! Beide Personen sind ständig mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gesichert, um im Ernstfall sofort Hilfe leisten zu können.

Persönliche Schutzausrüstungen

Sichere Verbindung zwischen Mensch und Sicherungssystem PSA

Sichere Verbindung zwischen Mensch und Sicherungssystem. Individuell nach Einsatzbereich optimierte Gurtmodelle, Zubehör und Verbindungsmittel.

Möglicher Ausnahmefall

In Österreich, Deutschland und der Schweiz gilt der Grundsatz: Alleinarbeit an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr, die womöglich auch noch sehr abgelegen sind, ist nur dann zulässig, wenn eine lückenlose Überwachung gegeben ist, respektive eine sogenannte Personen-Notsignal-Anlage (PNA), zum Einsatz kommt, die es ermöglicht, im Fall der Fälle eine sofortige Hilfeleistung in die Wege zu leiten. Ob die Zeitspanne bis eine potentielle Hilfeleistung getätigt wird gering genug ist, muss im Einzelfall betrachtet werden.

Damit wird deutlich, dass Alleinarbeit ein sehr umfassender und mitunter auch schwierig zu bewertender Bereich ist. Es ist essenziell, den jeweiligen Arbeitsplatz, die Tätigkeit sowie alle Rahmenbedingungen genau zu analysieren, um eine korrekte Kategorisierung durchführen zu können.

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