Das Wichtigste in Kürze
- Die EN 17235:2024 ist seit 9. Februar 2026 als harmonisierte europäische Norm im Amtsblatt der EU gelistet und entfaltet damit Rechtswirkung gemäß der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011.
- Sie gilt ausschließlich für dauerhaft installierte Systeme – keine PSAgA-Ausrüstung, sondern Bauprodukte.
- Temporäre Systeme (EN 795 Typ B, mobile Anschlagpunkte, und Typ E, Auflastsysteme) bleiben weiterhin in der EN 795 geregelt.
- Während der Koexistenzperiode ist die CE-Kennzeichnung nach EN 17235 anwendbar, aber noch nicht für alle betroffenen Produkte zwingend.
- Neu ist die verpflichtende CE-Kennzeichnung samt Leistungserklärung (DoP) sowie eine deutlich umfangreichere Prüftiefe.
Warum eine eigene Norm für permanente Systeme?
Bisher regelte die EN 795 permanente und temporäre Anschlageinrichtungen gemeinsam – ein Systemunterschied, der in der Praxis oft für Unklarheit sorgte. Die EN 17235:2024 trennt diese beiden Welten sauber: Alles, was fest mit dem Bauwerk verbunden ist, wandert in die neue Norm, alles Temporäre bleibt in der EN 795. Diese Trennung schafft klare Zuständigkeiten, europaweit einheitliche Anforderungen und eine höhere Vergleichbarkeit zwischen Systemen unterschiedlicher Hersteller. Für die Absturzsicherung in Europa ist das ein qualitativer Fortschritt, kein bloßer Verwaltungsakt.
Vier Kits, ein System: Die neue Kategorisierung
Die EN 17235 unterscheidet vier klar definierte Systemarten, die sogenannten Kits:
- Kit A – Feste Einzelanschlagpunkte (bis 2 Personen)
- Kit B – Sicherheitsdachhaken (bis 2 Personen), sie ersetzen die bisherige EN 517
- Kit C – Flexible horizontale Seilsysteme (bis 4 Personen)
- Kit D – Starre horizontale Schienensysteme (bis 4 Personen)
Damit gibt es erstmals eine einheitliche europäische Systematik für dauerhaft verbaute Sicherungssysteme, die sich unabhängig vom Hersteller vergleichen lässt.
Was aus der EN 795 herausgelöst wird – und was bleibt
Konkret werden die dauerhaft mit dem Bauwerk verbundenen Systeme der Typen A, C und D aus der EN 795 herausgelöst und künftig vollständig durch die EN 17235 abgedeckt. In der EN 795 verbleiben ausschließlich temporäre Anschlageinrichtungen:
- Typ B – mobile Anschlagpunkte
- Typ E – Auflastsysteme
Diese Produkte bleiben weiterhin unter der PSA-Verordnung geregelt und sind nicht Teil der EN 17235.
CE-Kennzeichnung, DoP und AVCP: Was jetzt verpflichtend ist
Der größte praktische Unterschied zur bisherigen Regelung betrifft die Konformitätsnachweise. Produkte nach EN 17235:2024 müssen künftig verpflichtend CE-gekennzeichnet sein und über eine Leistungserklärung verfügen – die sogenannte DoP (Declaration of Performance).
Die DoP ist die Leistungserklärung des Herstellers, in der die wesentlichen Merkmale und Leistungen eines Bauprodukts nach einer harmonisierten Norm beschrieben werden. Sie ist nach der Bauproduktenverordnung verpflichtend und bildet die Grundlage für die CE-Kennzeichnung. Damit sind CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung kein „kann“ mehr, sondern ein „muss“ – keine freiwillige Qualitätsmarke, sondern ein rechtlicher Konformitätsnachweis. Ohne CE-Kennzeichnung darf ein Produkt in der EU weder bereitgestellt noch verkauft werden.
Dahinter steht das AVCP-Verfahren (Assessment and Verification of Constancy of Performance), also die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Es umfasst regelmäßige Kontrollen der werkseigenen Produktionskontrolle sowie wiederkehrende Prüfungen – nicht nur einmalige Typprüfungen wie bisher. Man kann sich den Ablauf als Kette vorstellen: Aus der AVCP-Bewertung folgt die laufende Überwachung der Leistung, daraus wiederum die Leistungserklärung (DoP), und erst darauf aufbauend die CE-Kennzeichnung. Fehlt ein Glied dieser Kette, gibt es weder gültige DoP noch CE-Kennzeichnung – und damit auch kein zulässiges Inverkehrbringen.
Zuständig für CE-Kennzeichnung und DoP ist ausschließlich der Hersteller, nicht die Prüfstelle und nicht der Händler. Die DoP muss dem Produkt entweder beiliegen oder elektronisch verfügbar sein, etwa auf der Herstellerwebsite.
Höherer Prüfaufwand – dafür mehr Aussagekraft
Die Einordnung als Bauprodukt bringt spürbar umfangreichere Prüf- und Nachweispflichten mit sich als bei der bisherigen EN 795:2012. Gefordert sind unter anderem:
- statische Tests
- dynamische Falltests mit 100 kg, bei denen kein Versagen zulässig ist
- Prüfungen auf standardisierten Prüfuntergründen
- statistische Auswertung nach Eurocode mit mindestens drei Versuchen pro Aufbau
- die beschriebene AVCP-Bewertung der Leistungsbeständigkeit
- wiederkehrende Produktions- und Chargenprüfungen
Damit wird nicht mehr nur das einzelne Produkt geprüft, sondern auch dessen gleichbleibende Qualität über die gesamte Produktionszeit überwacht. Der Prüfaufwand steigt spürbar – im Gegenzug aber auch die Aussagekraft der Prüfergebnisse für Planer, Betreiber und Endanwender.
Zulässige Materialien und Korrosionsklassen
An den grundsätzlich zulässigen Werkstoffen ändert die neue Norm nichts. Erlaubt bleiben:
- Edelstahl
- feuerverzinkter Stahl
- Aluminiumkonstruktionen
- Metalle mit organischen Beschichtungen
Deutlich an Bedeutung gewinnt allerdings das Thema Korrosionsklassen (C3 bis C5), das bei der Auswahl und Dokumentation von Systemen künftig eine größere Rolle spielt als bisher.
Die Übergangsfrist bis 9. August 2027
Für die Umstellung gilt eine Koexistenzperiode bis zum 9. August 2027. Während dieser Zeit:
- behalten nationale Zulassungen (etwa abZ), Ü-Kennzeichen und Europäische Technische Bewertungen (ETA) ihre Gültigkeit,
- müssen diese Nachweise aber schrittweise durch Zertifikate nach EN 17235 ersetzt werden,
- behalten außerdem alle Prüfzertifikate nach EN 795:2012 bis zum Ablauf der Übergangsfrist ihre Gültigkeit.
Für bestehende Produkte und Anlagen ergibt sich daraus kein unmittelbarer Handlungszwang. Bereits normgerecht montierte und dokumentierte Systeme genießen Bestandsschutz und müssen nicht ausgetauscht werden. Wer aber nach dem 9. August 2027 permanente Anschlageinrichtungen neu in Verkehr bringen oder verbauen will, kommt an einem Nachweis nach EN 17235 nicht mehr vorbei.
Was bedeutet das für Deutschland, Österreich und die Schweiz konkret?
Die EN 17235 gilt produktbezogen europaweit einheitlich. Anwendung, Montage und Befestigung am Bauwerk selbst bleiben jedoch weiterhin national geregelt – und hier unterscheiden sich die drei DACH-Länder spürbar voneinander.
Deutschland
- Nationale Anforderungen an Montage, Befestigung und Statik gelten zusätzlich zur europäischen Norm.
- abG- beziehungsweise bauwerksbezogene Nachweise bleiben relevant.
- Die CE-Kennzeichnung ersetzt nicht automatisch sämtliche nationalen Bauvorgaben.
- Bestehende Zulassungen behalten während der Übergangsfrist ihre Gültigkeit.
- Langfristig werden CE-Nachweise die nationale Produktzulassung durch das DIBt ersetzen; neue nationale Zulassungen sind künftig kaum noch zu erwarten.
Österreich
Als EU-Mitgliedstaat gilt die EN 17235:2024 in Österreich unmittelbar wie im übrigen EU-Raum. Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung sind aber auch hier nationale Verwendungsbestimmungen zu beachten: Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) legt über die Baustofflisten ÖA/ÖE fest, welche zusätzlichen nationalen Anforderungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte gelten. Weicht ein Produkt wesentlich von diesen Vorgaben ab oder existiert dafür keine harmonisierte Norm, ist beim OIB eine Bautechnische Zulassung (BTZ) mit anschließendem ÜA-Kennzeichen erforderlich – strukturell vergleichbar mit dem deutschen System aus abZ, Ü-Zeichen und DIBt. Auch in Österreich gilt also: Die CE-Kennzeichnung allein ersetzt nicht automatisch alle nationalen Bauvorgaben.
Schweiz
Die Schweiz ist kein EU- oder EWR-Mitglied, nimmt aber über bilaterale Abkommen (Mutual Recognition Agreement, MRA) weitgehend am europäischen Binnenmarkt teil. Die EN 17235 wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) als nationale Norm SN EN 17235 übernommen. Anders als in der EU ist die CE-Kennzeichnung in der Schweiz rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern freiwillig – für Hersteller, die auch in die EU liefern, bleibt sie in der Praxis aber unverzichtbar. Für Fragen rund um CE-Konformität und PSAgA-Themen ist in der Schweiz die Suva die zentrale Anlaufstelle für Hersteller, Betriebe und Anwender.
Was ändert sich für Monteure und Installateure?
Für Montagebetriebe wird die Dokumentation zur zentralen Aufgabe. Monteure sind zwar nicht für CE-Kennzeichnung oder DoP verantwortlich – das bleibt Sache des Herstellers –, müssen aber normkonform montieren. Geschieht das nicht, gilt die erklärte Leistung des Produkts im eingebauten Zustand nicht mehr, unabhängig davon, wie gut das Produkt selbst geprüft wurde.
Auch die Nachvollziehbarkeit der Montagedokumentation gewinnt an Gewicht: Sie ist kein „Nice to have“ mehr, sondern hilft im Ernstfall bei der Absicherung gegenüber Gewährleistungsansprüchen, Schadensfällen und Produkthaftungsfragen. Montagebetriebe werden dadurch, ob gewollt oder nicht, indirekt Teil der gesamten Nachweiskette vom Hersteller bis zum eingebauten System.
Was bedeutet das für Händler, Planer und Betreiber?
Für Händler und Vertriebspartner bringt die Norm neue CE-Dokumente, neue Produktkennzeichnungen, klare Systemkategorien für die Beratung und eine insgesamt vereinfachte Vergleichbarkeit zwischen Produkten unterschiedlicher Anbieter.
Für Planer und Betreiber ist der Effekt ebenfalls positiv: höhere Vergleichbarkeit von Systemen, mehr Transparenz durch die verpflichtende Leistungserklärung und insgesamt mehr Rechtssicherheit bei der Auswahl von Absturzsicherungssystemen. Unverändert bleibt jedoch, dass eine fachliche Planung und Prüfung des jeweiligen Bauwerks unerlässlich ist – die beste Norm ersetzt keine sorgfältige Objektplanung.
Ist die neue Norm ein Nachteil für Hersteller?
Nein – im Gegenteil. Die EN 17235 ist in erster Linie ein Qualitätsschritt: höhere Sicherheit, klarere Marktregeln und besser nachvollziehbare Leistungsnachweise. Dass der Prüfaufwand steigt, bedeutet gleichzeitig, dass die Aussagekraft der Prüfungen steigt. Hersteller wie INNOTECH, die schon vor der Norm auf umfassende Prüfungen auf dem jeweiligen Montageuntergrund gesetzt haben, sehen ihren bisherigen Ansatz bestätigt, statt vor einem Paradigmenwechsel zu stehen.
Fazit: Klare Regeln statt Graubereiche
Im Kern macht die EN 17235:2024 permanente Absturzsicherung erstmals durchgängig messbar, vergleichbar und europaweit einheitlich. Statt nationaler Einzelregelungen und unterschiedlicher Prüfpraxis entsteht ein rechtssicherer Standard mit deutlich weniger Graubereichen als bisher.
Kurzfristig besteht für Betreiber und Anwender bestehender, korrekt dokumentierter Anlagen kein Handlungsbedarf. Mittelfristig – bis zum 9. August 2027 – führt an einer schrittweisen Umstellung auf EN-17235-konforme Produkte und Nachweise jedoch kein Weg vorbei. Wer sich frühzeitig damit auseinandersetzt, spart sich am Ende der Koexistenzperiode Stress, Nachweislücken und aufwendige Nachrüstungen.
Häufige Fragen zur EN 17235
Was ist die EN 17235:2024?
Die EN 17235:2024 ist die neue europäische Norm für permanent installierte Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken. Sie ersetzt und harmonisiert Teile der bisherigen EN 795 sowie die EN 517.
Seit wann ist die EN 17235:2024 harmonisiert?
Seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Februar 2026 ist sie als harmonisierte europäische Norm gelistet und entfaltet Rechtswirkung gemäß der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011.
Müssen bestehende Anlagen ausgetauscht werden?
Nein. Bestehende Systeme behalten Bestandsschutz, sofern sie normgerecht montiert und dokumentiert wurden.
Wie lange gilt die Übergangsfrist?
Es gilt eine Koexistenzperiode bis zum 9. August 2027. Während dieser Zeit bleiben ETA, abZ, abG und Ü-Kennzeichen gültig, müssen aber schrittweise durch EN-17235-Nachweise ersetzt werden.
Was bleibt weiterhin in der EN 795 geregelt?
Ausschließlich temporäre Anschlageinrichtungen: Typ B (mobile Anschlagpunkte) und Typ E (Auflastsysteme).
Wer ist für CE-Kennzeichnung und DoP verantwortlich?
Ausschließlich der Hersteller – nicht die Prüfstelle und nicht der Händler.
Und am Ende geht es nicht um Normen – sondern um Menschen und ihre Sicherheit. Weil Heimkommen unbezahlbar ist.
