Persönliche Schutzausrüstung spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmern in verschiedenen Branchen. Mit der 2016 eingeführten europäischen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 wurden aktualisierte Qualitätsanforderungen im Vergleich zur davor gültigen Richtlinie festgelegt.
Diese gesetzlichen Anforderungen stellen sicher, dass PSA-Produkte am gesamten Europäischen Markt die erforderlichen Standards zum Schutz der Arbeitnehmer erfüllen und vor irreversiblen Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz schützen. Zusätzlich finden sich in den länderspezifischen Arbeitsschutzgesetzen alle Anforderungen und erforderliche Maßnahmen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung.
Die Europäische Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments stellt eine gesetzliche Verpflichtung für alle PSA-Bereitsteller und -Nutzer dar. Zusätzlich sind landesspezifische gesetzliche Rahmenbedingungen (Arbeitsschutzgesetze), sowie branchenspezifische Vorschriften zu beachten.
Was zählt alles zur PSA?
- Kopfschutz wie Helme zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen, elektrischen Schlägen oder anderen Gefahren
- Augen- oder Gesichtsschutz in Form von Schutzbrillen, Gesichtsschilden, etc, die die Augen vor Chemikalien, Staub, Funken oder anderen Gefahren schützen
- Gehörschutz: Ohrstöpsel, Gehörschutz-Kopfhörer oder andere Geräte, die Lärm reduzieren und das Gehör vor Schäden schützen.
- Atemschutz: Atemschutzmasken, Atemschutzgeräte oder Atemschutzfilter, die das Einatmen von schädlichen Stoffen, Dämpfen, Gasen oder Staubpartikeln verhindern
- Hand- und Armschutz: Handschuhe, Armstulpen oder Ärmelschützer, die vor Schnitten, Chemikalien, Hitze oder anderen Verletzungen schützen.
- Fuß- und Beinschutz: Sicherheitsschuhe oder -stiefel, die den Fuß vor Stößen, Eindringen von Spitzen oder scharfen Gegenständen und Chemikalien schützen.
- Körperschutz: Schutzkleidung wie Schutzanzüge, Schürzen oder Overalls, die vor Chemikalien, Hitze, Feuer oder anderen Gefahren am Körper schützen.
- Gurte, Verbindungsmittel und Anschlagpunkte zur Absturzsicherung
Dies sind nur Beispiele, die durch die PSA-Verordnung abgedeckt sind. Harmonisierte Normen der europäischen Union (EN) legen die konkreten Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz fest. Hier gibt es mehr Infos zur EN 795.
Arbeitgeber sollten die Risiken am Arbeitsplatz mit einer Gefährdungsbeurteilung bewerten und geeignete PSA bereitstellen. Zudem ist eine gründliche Einweisung der Arbeitnehmer in die richtige Nutzung und Wartung eine notwendige organisatorische Maßnahme. Schutzausrüstung im Sinne des letzten oben gelisteten Punktes - jene die zur Absturzsicherung verwendet wird - wird im folgenden Text fokussiert.

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Die persönliche Schutzausrüstung Verordnung (EU) 2016/425
Die PSA-Verordnung der Europäischen Kommission definiert europaweit einheitliche PSA-Kategorien. Sie legt Leitlinien für die vom Arbeitgeber durchgeführten Schulungen und konkrete Anforderungen an die Konformitätserklärung fest. Die gesetzliche Vorgabe richtet sich zwar in erster Linie an Hersteller und Vertreiber, doch auch Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass genutzte PSA diesen Mindestvorschriften für Sicherheit entspricht, um Beschäftigte vor Unfällen zu schützen.
Die Bedeutung von qualitativ hochwertiger Schutzausrüstung zum Schutz der Arbeitnehmer darf nicht unterschätzt werden: Sie kann im schlimmsten Fall über Leben und Tod entscheiden. Durch die Einhaltung der PSA-Verordnung und die Gewährleistung der Qualitätsanforderungen sorgen Arbeitgeber in der Europäischen Union für notwendige Arbeitsschutzstandards.
Um als Arbeitgeber sicher zu gehen, dass eine PSA dem standardisierten Konformitätsbewertungsverfahren entspricht, sollten Sie auf das CE-Zeichen achten. Die CE-Kennzeichnung ist ein Symbol für Qualität und Sicherheit. Sie dient auch als Orientierungshilfe für Benutzer, um verlässliche und geprüfte PSA zu erkennen.
Die österreichische "Verordnung persönliche Schutzausrüstung"
Die europäische Richtlinie dient sozusagen als Basis für spezifische Ländergesetze. In Österreich sind grundsätzliche Arbeitsschutz Vorschriften im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) geregelt. In § 69 wird das Thema Persönliche Schutzausrüstung erläutert. Aber auch Abschnitt 1 / § 1 – 18 ist im Zusammenhang mit der Gefahrenbewertung sowie den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer relevant. Ein zentraler Aspekt des ASchG ist der Schutz vor Unfällen und Berufskrankheiten.
Zusätzlich gibt es in Österreich auch eine "Verordnung persönliche Schutzausrüstung". Diese PSA-V konkretisiert die ASchG-Vorgaben zur betrieblichen Gefahrenevaluierung bezüglich PSA im 1. Abschnitt und definiert im 2. Abschnitt die einzelnen PSA-Arten gemäß der Systematik der Inverkehrbringervorschriften und dem aktuellen Stand der Technik und Arbeitsgestaltung. Die wesentlichsten Gefahren und Belastungen für verschiedene PSA-Arten werden getrennt aufgeführt, und wenn diese Risiken nicht ausreichend ausgeschaltet oder minimiert werden können, müssen geeignete PSA ausgewählt und den Arbeitnehmern bereitgestellt werden.
Ob die gesetzlichen Vorschriften auch eingehalten werden, wird in Österreich unter anderem von der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) kontrolliert. Diese versteht sich aber auch als Partner und Ratgeber für die Arbeitgeber, die Unterstützung und Hilfe bei der Umsetzung und Installierung optimaler Absturzsicherungen inklusive persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz benötigen. Siehe dazu auch die Publikation „Persönlicher Schutz (PSA) “ der AUVA.
Die deutsche "PSA-Benutzungsverordnung"
In Deutschland ist die rechtliche Basis für PSA im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgehalten. Ein Unterpunkt darin ist die „PSA-Benutzungsverordnung – Persönliche Schutzausrüstung (PSA-BV)“, mit Erläuterungen zu den „allgemeinen Anforderungen an den Arbeitsschutz und die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber". Letztere müssen eine passende Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, wenn nötig.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind sämtliche Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln festgeschrieben. In Abschnitt 2 geht es darin unter anderem um die Gefährdungsbeurteilung sowie jeweils nötige Schutzmaßnahmen bzw. auch die Grundpflichten des Arbeitgebers.
Aber auch die spezifische Situation, die dann entsteht, wenn verschiedene Arbeitgeber zusammenarbeiten, ist darin geregelt. Das deutsche Pendant zur AUVA heißt DGUV. Nähere Infos der DGUV (= Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) finden Sie hier: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Die Schweizer Verordnung
In der Schweiz ist der Schutz von Arbeitnehmern im Arbeitsgesetz (ArG) verankert. Dieses besteht aus zwei Hauptteilen: Dem Gesundheitsschutz sowie dem Bereich Arbeits- und Ruhezeiten. Darüber hinaus gilt die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VuV) als gesetzlich verpflichtend, wenn es um den Schutz der Mitarbeiter in der Schweiz geht.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) fungiert als Kontrollorgan. Genaue Bestimmungen der SUVA hinsichtlich des korrekten Einsatzes einer persönlichen Schutzausrüstung zum Schutz vor Absturz finden Sie hier: PSA gegen Absturz: Ein Lebensretter, wenn richtig eingesetzt.
Rechtliche Verstöße können mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Denn die Gesetze in Österreich, Deutschland und der Schweiz dienen vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer und sollen schweren Unfällen vorbeugen.
Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer
Arbeitnehmern muss die PSA kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei Gefahren oder Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnungen und Gesetze an den Betriebsrat oder andere zuständige Stellen zu wenden. Es ist wichtig, dass diese Beschwerden ernst genommen und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
In puncto Sicherheit am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer auch Pflichten, die hinsichtlich einer größtmöglichen Sicherheit am Arbeitsplatz ebenfalls von großer Bedeutung sind. Sie müssen sich bewusst machen, dass sie Mitverantwortung für ihre eigene Sicherheit tragen. Dazu gehört unter anderem die ordnungsgemäße Nutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sowie die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften und Anweisungen des Arbeitgebers.
Ob mechanische Gefahren, thermische Gefahren, chemische Gefahren oder Gefahr durch Absturz, den geltenden Anforderungen haben nicht nur das Equipment bzw. der Arbeitgeber zu folgen, sondern auch die Arbeitnehmer sind mitverantwortlich für ihre eigene Sicherheit.
Es ist absolut entscheidend, dass alle beteiligten Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – egal, ob in Österreich, Deutschland oder der Schweiz, stets ihre rechtlichen Pflichten ernst nehmen und aktiv zur Sicherheit am Arbeitsplatz beitragen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die richtige persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitgestellt und wirksam eingesetzt wird, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden.