In den sechs Kapiteln der Bauarbeiterschutzverordnung geht es um allgemeine und besondere Anforderungen und Maßnahmen, Prüfung und Instandhaltung, Durchführung des Arbeitnehmerschutzes und gesetzliche Pflichten, behördliche Maßnahmen, sowie zuletzt Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Ein Auftragnehmer auf einer Baustelle ist gesetzlich verpflichtet für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen und muss dementsprechend über die Inhalte der BauV Bescheid wissen. In diesem Beitrag wird besonders auf die Inhalte eingegangen, bei denen es um die Sicherung von Personen vor Absturz geht.
Persönliche Schutzausrüstung als eine allgemeine Anforderung und Maßnahme auf der Baustelle
Bei den allgemeinen Anforderungen und Maßnahmen werden Themen wie Aufsicht, Kontrolle und Meldung von Bauarbeiten, die persönliche Schutzausrüstung und auch Erste Hilfe auf der Baustelle behandelt. Im Zusammenhang der Absturzsicherung ist logischerweise die persönliche Schutzausrüstung als Individualschutz-Maßnahme ein relevanter Punkt.
Für ein sicheres Arbeiten auf der Baustelle ist es notwendig, dass die dort arbeitenden Personen dafür sowohl geistig, als auch körperlich „geeignet“ sind. Dazu gehört auch, dass sie über das entsprechende Fachwissen verfügen, wie sie eine persönliche Schutzausrüstung anzulegen und zu verwenden haben. Dieses Wissen wird in Fachschulungen erworben.
Persönliche Schutzausrüstungen
PSA-STRING
PSA-VERBINDUNGSMITTEL
Von Baustellentätigkeiten abgegrenzt sind bergbauliche Tätigkeiten welche im Zuge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens mineralischer Rohstoffe durchzuführen sind. Wird im Bergbau jedoch eine Bauarbeit durchgeführt, gilt die BauV!
Schutz von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit Abdeckungen und Umwehrungen
Wie auch bei der deutschen Regel zum Schutz vor Absturz - die ASR A2.1, ist die Sicherung von Arbeitsplätzen UND Verkehrswegen ebenfalls ein Punkt der österreichischen Bauarbeiterschutzverordnung. Gerade letztere laufen eher Gefahr vergessen zu werden, weil man sich dort nur kurz aufhält und somit eine Art Scheinsicherheit entsteht.
Absturzgefahr besteht jedoch auch in Gefahrenbereichen, die nur durchquert werden, um zum eigentlichen Arbeitsplatz zu gelangen. Für den Schutz von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sieht die BauV Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen vor.
- „Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen“, die tragsicher und unverschiebbar sind, definiert die BauV als geeignete Absturzsicherung.
- Geländer – oder im Fachjargon „Umwehrungen“ – bei den unterschiedlichen Absturzkanten sind ebenfalls Maßnahmen, die als Absturzsicherungen innerhalb der BauV definiert werden.
Lichtkuppelsicherungen
Geländersicherungen
Abgrenzungen als Ersatzlösung zum Schutz vor Absturz
Die österreichische Bauarbeiterschutzverordnung sieht eine besondere Lösung zum Schutz gegen Absturz bei Balkonen und Loggien vor: Dort können anstelle von Absturzsicherungen auch sogenannte Abgrenzungen angebracht werden. Abgrenzungen sind zum Beispiel:
- Brustwehren aus Holz
- Metallrohre
- gespannte Seile
- Ketten
Abgrenzungen können auch im 2 Meter Abstand zu der Absturzkante aufgestellt werden. Der „Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante“ darf allerding nur betreten werden, „wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.“
Bei Abgrenzungen wird das Tragen einer PSA notwendig.
Wie hier vielleicht schon ersichtlich, sind Abgrenzungen im Gegensatz zu fixen Absturzsicherungen eher eine Ersatzlösung. Da beim Betreten des absturzgefährdeten Bereichs das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gesetzlich notwendig ist - und unabhängig davon in der Regel sicherer, kann die Montage von Abgrenzungen teilweise mehr Aufwand bedeuten als die einer verlässlichen Absturzsicherung. (Außerdem ist eine Abgrenzung „nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.“)
Weder Absturzsicherung, noch Abgrenzung realisierbar?
In bestimmten Fällen können die Bedingungen der Baustelle so erschwert sein, dass sich weder Absturzsicherungen, noch Abgrenzungen installieren lassen. In diesem Fall müssen laut Bauarbeiterschutzverordnung sogenannte Schutzeinrichtungen angebracht werden.
Diese Schutzeinrichtungen sind unter anderem die auch allgemein bekannten Auffangnetze, wie sie bei sehr vielen Dacharbeiten für die Allgemeinheit sichtbar verwendet werden. Somit sind erlaubte Maßnahmen als Schutzeinrichtung laut österreichischer BauV:
- Fanggerüste
- Auffangnetze
- Dachfanggerüste
- Dachschutzblenden
Sicherheitsseile und -gürtel fallen nicht unter die Definition einer Schutzeinrichtung. In diesem Kontext kann der Wikibeitrag Rückhalte- und Auffangsystem auch von Interesse sein.
Die Pflichten des Arbeitgebers laut BauV
Für die Erfüllung sämtlicher Vorgaben und Maßnahmen aus der Bauarbeiterschutzverordnung hat der Arbeitgeber, also der Auftragnehmer auf der Baustelle, Sorge zu tragen. Je nach Art und Ort der Baustelle kommen verschiedene Richtlinien und Bestimmungen zu tragen, die in der BauV detailliert nachgelesen werden können.
Bei der österreichischen Arbeitsinspektion findet man die kommentierte Version der BauV. Diese bietet ein übersichtliches und interaktives Inhaltsverzeichnis, das einen mit einem Klick zum benötigten Inhalt gelangen lässt. Zudem klären die Kommentare über Details auf.
Auch der Arbeitnehmer steht unter der Pflicht für die Ausführung seiner Tätigkeiten entsprechende Anordnungen und erteilte Weisungen zu befolgen. Es geht schließlich um den Schutz des eigenen Leibs und Lebens.







