Absturzhöhe Definition und wichtige Eckpunkte
Wie oben schon erwähnt, ist die Absturzhöhe das Maß, von der Absturzkante oder Position von dem der Absturz einer Person erfolgt bis sie am Boden bzw. der Auftrefffläche aufprallt. Verschiedene Sturzarten, wie der klassische Absturz, der Durchsturz durch eine nicht durchtrittssichere Fläche, der gefährliche Pendelsturz oder der Systemsturz in eine Auffangvorrichtung, sind hier je nach den Gegebenheiten in Betracht zu ziehen und bestimmen über die entsprechende Form der Absturzsicherung.
Die Absturzhöhe entspricht NICHT der Länge des Verbindungsmittels einer PSA!
Bei einem Sturz in ein Auffangsystem mit persönlicher Schutzausrüstung ist unbedingt auf den sogenannten Mindeststurzraum zu achten, der sich aus der Länge des gesamten Systems ergibt. Es ist unerlässlich die Absturzhöhe mit der Konfiguration und endgültigen Länge des Systems abzustimmen. Das Aufreißen eines etwaigen Falldämpfers, das Nachgeben der verwendeten Gurte und eine Reserve ist unter anderem miteinzubeziehen - ansonsten droht ein Aufprallen auf dem Boden. Die beste Absturzsicherung ist wirkungslos, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet wird.
Die Absturzhöhe ist ein essentielles Maß für die Wahl und korrekte Anwendung einer Absturzsicherung. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der Länge eines Auffangsystems!
Wie wird die Absturzhöhe gemessen?
Grundsätzlich wird die Absturzhöhe lotrecht gemessen. Bei Arbeiten auf dem Dach ist es für die Messung der Absturzhöhe von Belang welche Dachneigung vorhanden ist. Bei einem Steildach wird bei einer Dachneigung unter 45 Grad von der Traufenhöhe aus zum Boden bzw. der Auftrefffläche gemessen. Bei Dächern über 45 Grad ist der Arbeitsplatz ausschlaggebend: In diesem Fall wird also von der Auftrefffläche zur Traufenhöhe und - lotrecht - weiter bis zum festgelegten Arbeitsplatz gemessen.
In anderen Anwendungsbereichen, wie zum Beispiel bei Leitern, Maschinen oder Fahrzeugen wird von der Standfläche oder Absturzkante bis zur Auftrefffläche gemessen. Bei Lichtkuppeln beträgt die Absturzhöhe eigentlich 0 Meter - sind diese nicht mit einer kollektiven Schutzvorrichtung gesichert, besteht die Gefahr eines Durchsturzes in das Gebäude bzw. dem Bereich darunter.
Achtung vor Unterschätzung der Gefahr und Scheinsicherheit durch geringe Absturzhöhen!
Je nachdem welche Arbeiten in welchem absturzgefährdeten Bereich verrichtet werden, ist die Absturzhöhe also unterschiedlich. Dabei gilt nicht nur einfach die vermeintlich logische Schlussfolgerung, dass mehr Meter bzw. eine größere Höhe gefährlicher und somit für eine entsprechende Arbeitssicherheit von mehr Belang ist.
Auch die Möglichkeit in einer Flüssigkeit zu versinken - die Absturzhöhe ist in diesem Fall eigentlich 0 Meter - birgt Gefahr für Leib und Leben. Für den Arbeitsschutz relevante Gefahren entstehen also auch bei scheinbar nicht vorhandener Absturzhöhe. Vorsicht vor Scheinsicherheit.
Die verschiedenen Absturzhöhen definieren die Absturzsicherung
Laut der österreichischen Bauarbeiterschutzverordnung und Arbeitsstättenverordnung besteht bei folgenden Absturzhöhen Absturzgefahr und es sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen:
- 0 Meter - Flüssigkeiten oder andere Stoffe, sowie Lichtkuppeln und Schächte
- 1 Meter - bei Arbeits- und Standplätzen, sowie Verkehrswegen in Arbeitsstätten oder bei der Bedienung von Maschinen
- 2 Meter - auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsorten (Ausnahme: Wandöffnungen und Stiegen - hier ist ab 1 Meter zu sichern)
- 3 Meter - bei Arbeiten auf Dächern
- 5 Meter - bei Leitern, wenn sie als Verkehrsweg genutzt werden
Bei der Umsetzung der Maßnahmen, ist nach dem STOP-Prinzip vorzugehen: Wenn keine kollektive Schutzeinrichtung (das T im STOP) angebracht werden kann oder geringfügige Arbeiten, die kürzer als einen Tag dauern, anstehen, muss eine persönliche Schutzausrüstung (das P im STOP) verwendet werden. Letztere ist auch bei der Montage von kollektiven Absturzsicherungen zu tragen.
Ab 3 Meter Absturzhöhe können Sicherungsmaßnahmen unter gewissen Bedingungen entfallen. Die länderspezifischen gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Ab welcher Höhe benötige ich eine Absturzsicherung?
Die gesetzliche Grundlage für Österreich ist in § 7-10 bzw. § 87 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) festgelegt und gibt folgende allgemeinen Sicherungsvorschriften vor:
- Bei Arbeiten auf Gebäuden ab 3 Meter
- Bei Arbeitsplätzen ab 2 Meter
- Bei Arbeiten auf Maschinen ab 1 Meter
- Bei Arbeitsplätzen mit Wandöffnungen, stationären Betrieben, Stiegenläufen, Podesten und stationären Maschinen ab 1 Meter
- Bei Arbeitsplätzen neben Wasseroberflächen ab 0 Meter
- Bei Arbeitsplätzen zur Herstellung der Stockwerksdecke oder Wände mit Blick zur Absturzkante ab 5 Meter
- Bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken ab 7 Meter
Eine vorhandene Attika gilt ab 1 Meter als Absturzsicherung, bei Fenstern ab 85cm.